Nicht unmöglich - fristlose Kündigung eines PKV-Vertrags wegen Vertrauensbruch!

Dass Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht schwerwiegende Konsequenzen für einen Versicherungsvertrag haben können, ist in der Regel bekannt. Wer die Gesundheitsfragen bei der Antragstellung bewusst falsch oder unvollständig beantwortet, muss damit rechnen, dass der Versicherer rückwirkend vom Vertrag zurücktritt, das Vertragsverhältnis kündigt, höhere Prämien berechnet oder Leistungsausschlüsse vornimmt. Das ist „sein gutes Recht“.

Bei „korrekt“ zustande gekommen PKV-Verträgen im Rahmen der Krankenkostenvollversicherung ist die Kündigung durch den Versicherer dagegen normalerweise nicht möglich. Hier bestimmt § 206 Abs. 1 VVG eindeutig: „Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen.“ Dieses Kündigungsverbot gilt sogar bei säumigen Beitragszahlungen. Allerdings sind dann Leistungskürzungen möglich, praktisch umgesetzt mit der Einstufung in den sogenannten Notlagentarif.
 

Zahnärztin reicht fingierte Rechnungen ein

Dass dieses Kündigungsverbot für den Versicherer nicht in jeder denkbaren Konstellation gilt, zeigt ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 21. August 2021 - Az: 20 U 216/21). In dem Fall hatte eine privatversicherte Zahnärztin gegen eine ohne vorherige Abmahnung erfolgte Kündigung durch ihren Versicherer geklagt.

Folgendes hatte sich ereignet: die Zahnärztin hatte sich von ihrem ebenfalls als Zahnarzt tätigen Ehemann behandeln lassen. In den Bedingungen ihrer Krankenversicherung war die Kostenerstattung bei Behandlung durch den Ehegatten ausgeschlossen. Augenscheinlich im Wissen um diese Bestimmung hatte sich die Klägerin von einer befreundeten Zahnärztin fingierte Rechnungen über die Behandlung ausstellen lassen und diese zur Kostenerstattung bei der Versicherung eingereicht.
 

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Die Versicherung erfuhr allerdings davon. Sie lehnte nicht nur die Kostenerstattung ab, sondern kündigte den Vertrag auch ohne weiteres fristlos. Rechtsgrundlage bildete die Regelung des BGB zur (außerordentlichen) Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. Auch Versicherungsverträge sind als Dauerschuldverhältnisse anzusehen. Nach § 314 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn „dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses … nicht zugemutet werden kann.“

Einschränkend bestimmt § 314 Abs. 2 BGB, dass wenn der wichtige Grund eine Verletzung einer Vertragspflicht ist, vor der Kündigung zunächst eine eingeräumte Frist zur Abhilfe verstrichen oder eine Abmahnung erfolglos geblieben sein muss. Allerdings kann darauf verzichtet werden, „wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.“
 

Schwerwiegender Vertrauensverstoß rechtfertigt Vorgehen

Die OLG-Richter sahen dies im vorliegenden Fall als gegeben an. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung für den Versicherer liege vor, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerer Weise seinen Eigennutz vor die berechtigten Interessen des Versicherungsunternehmens stelle. Versuche der Versicherungsnehmer, sich Leistungen durch „Vorspiegelung falscher Tatsachen“ zu erschleichen, sei dies zweifelsohne erfüllt. Ein solches Verhalten stelle einen schwerwiegenden Vertrauensverstoß dar.

Der Versicherer sei daher zur sofortigen Kündigung ohne Abmahnung berechtigt gewesen. Die Kündigungsmöglichkeit „aus wichtigem Grund“ gemäß BGB geht in diesem Fall dem Kündigungsverbot des VVG vor.

 

 

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