Anbieter-Wechsel oder Tarif-Wechsel - was ist besser?

Es kann verschiedene Gründe geben, warum der Wunsch besteht, in einen anderen PKV-Tarif zu wechseln. Die Beiträge sind zu teuer, man ist mit den Leistungen nicht mehr zufrieden oder fühlt sich „überversorgt“, es gibt bessere Angebote am Markt, der Service beim eigenen Versicherer lässt zu wünschen übrig usw..

Wie jedes private Versicherungsverhältnis ist auch in der privaten Krankenvollversicherung ein Wechsel in einen anderen Tarif oder zu einem anderen Anbieter grundsätzlich möglich. Die Frage ist nur, welcher Wechsel tatsächlich Vorteile bringt. In manchen Fällen gibt es vielleicht sogar gute Argumente, es beim Status quo zu belassen.

Zunächst beantworten wir die Frage, wie ein Wechsel überhaupt funktioniert. In einem zweiten Schritt wird dann darauf eingegangen, welcher Wechsel in welcher Konstellation Sinn macht.
 

Den Anbieter wechseln

Jeder private Krankenversicherungsvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Das schreibt das Versicherungsvertragsgesetz ausdrücklich vor (§ 205 VVG). In der Regel ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Wenn nicht - relevant ist stets das Versicherungsjahr. Endet es zum Beispiel am 30. September, ist das späteste Datum für die Kündigung der 30. Juni.

Ist in dem bestehenden PKV-Vertrag eine Mindestversicherungsdauer vorgesehen, kann frühestens drei Monate vor deren Ablauf gekündigt werden. Bei vielen Anbietern sind Mindestversicherungszeiten von ein oder zwei Jahren üblich. Bei Beitragserhöhungen besteht ein Sonderkündigungsrecht. Gekündigt werden kann bis zu zwei Monate nach Erhalt der Beitragsmitteilung. Der Vertrag endet dann zum Zeitpunkt der Beitragsänderung.

Ob ordentlich oder außerordentlich - die Kündigung muss immerschriftlich erfolgen, am besten als Einschreiben mit Rückschein. Wichtig zu wissen: entscheidend für die Wahrung der Kündigungsfrist ist das Datum des Eingangs beim Versicherer, nicht etwa das Absendedatum! Bei zeitkritischen Kündigungen tut es auch eine Kündigung per Fax. Der Sendebericht mit dem „OK“-Vermerk dient dann als Nachweis des fristgerechten Eingangs.

Der Anbieterwechsel muss aber so getimt sein, dass auf jeden Fall ein nahtloser Versicherungsübergang gewährleistet ist. Die ununterbrochene Versicherung ist nämlich wegen der bestehenden Versicherungspflicht nachzuweisen. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Dazu muss der neue Anbieter den Versicherungsantrag angenommen haben und die Leistungspflicht aus dem neuen Vertrag spätestens mit dem Ablauf des alten beginnen. Eine Annahmepflicht für den neuen Versicherer besteht grundsätzlich nicht.

Über die Antragsannahme entscheidet wesentlich das Ergebnis der Gesundheitsprüfung bei der Antragstellung. Bei ernsten Vorerkrankungen und gravierenden Gesundheitsrisiken steigt die Wahrscheinlichkeit, dass es zur Antragsablehnung kommt. Zumindest ist mitRisikozuschlägen und/oder Leistungsausschlüssen beim Versicherungsschutz zu rechnen. Die neue Krankenversicherung gestaltet sich dann womöglich teurer oder weniger leistungsstark als eigentlich beabsichtigt.

Die im Rahmen des alten Vertrags gebildetenAltersrückstellungen können nur dem Basistarif entsprechend auf das neue Versicherungsverhältnis übertragen werden. Der (oft größere) Rest kommt dem Versicherten-Kollektiv des bisherigen Anbieters zugute und geht beim Wechsel verloren.
 

In einen anderen Tarif des eigenen Anbieters wechseln

Anders sieht die Situation beim Wechsel in einen anderen Tarif beim bisherigen Anbieter aus. Auch dafür gibt es eine gesetzliche Regelung. Nach § 204 VVG können Versicherte jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichartigen Leistungen bei ihrem Versicherer wechseln. Für den Versicherer besteht in diesem Fall Annahmepflicht. Es bedarf auch keiner Kündigung oder Fristwahrung. Eine Mitteilung genügt. Der bestehende Vertrag wird einfach auf den neuen Tarif umgestellt. Und die schon gebildeten Altersrückstellungen werden in voller Höhe auf den neuen Tarif übertragen.

Völlig unproblematisch gestaltet sich dieser „interne“ Wechsel, wenn der neue Tarif gleichwertige oder geringere Leistungen als der bisherige Tarif vorsieht. Dann erübrigt sich auch eine erneute Gesundheitsprüfung. Es wird einfach der Gesundheitsstatus des bisherigen Tarifs zugrunde gelegt. Das gilt allerdings nicht, wenn der neue Tarif zusätzliche oder bessere Leistungen bietet als der alte Vertrag. Für diese „Mehrleistungen“ ist eine erneute Gesundheitsprüfung zulässig und üblich. Basis ist dann der aktuelle Gesundheitsstatus. Ist dieser schlechter als ursprünglich, muss mit Risikozuschlägen und/oder Leistungsausschlüssen gerechnet werden. Diese dürfen sich aber nur auf die Mehrleistungen beziehen. Auch Wartezeiten sind bei Mehrleistungen möglich.

Versicherte können solchen Problemen einfach aus dem Weg gehen, indem sie beim Wechsel in einen höherwertigen Tarif von vornherein auf die Mehrleistungen durch Leistungsausschluss verzichten.
 

Welcher Wechsel ist der Beste?

Schon aus der Darstellung der Wechselmodalitäten wird deutlich: besteht eine private Krankenvollversicherung schon längere Zeit bei einem Versicherer, lohnt sich der Wechsel zu einem anderen Anbieter in der Regel nicht. Folgende Gründe sprechen gegen den Anbieterwechsel:

  • je länger das Versicherungsverhältnis besteht, umso größer ist der Betrag der Altersrückstellungen, der beim Wechsel verloren geht. Die neue Versicherung wird dann von vornherein unter ungünstigeren Bedingungen begonnen;

  • das Eintrittsalter ist zwangsläufig höher als bei der alten Versicherung. Auch das wirkt sich bei der Prämienkalkulation ungünstig aus;

  • nicht selten verschlechtert sich mit zunehmendem Alter der Gesundheitszustand. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse beim neuen Anbieter bis hin zur Antragsablehnung sind die Folge.

Fazit: es müssen schon gravierende Preisvorteile und deutlich bessere Leistungen vorliegen, damit sich für länger Versicherte der Anbieterwechsel überhaupt lohnt. Mit zunehmender Dauer des Versicherungsverhältnisses wird der Wechsel immer unvorteilhafter. De facto bleibt hier als Option nur der „interne“ Wechsel nach § 204 VVG. Der kann sich durchaus rechnen. Man muss nur selbst aktiv nach besseren Tarifen fahnden. Denn die Versicherer sind nicht verpflichtet, sie von sich aus anzubieten.

Anders verhält es sich bei jüngeren Versicherten, insbesondere wenn erst kurze Zeit ein Versicherungsverhältnis besteht. Hier wirkt sich zum Beispiel ein Verlust bei den noch geringen Altersrückstellungen kaum aus. Ein guter bis sehr guter Gesundheitszustands sollte allerdings ebenfalls gegeben sein, damit der Anbieterwechsel rentierlich bzw. überhaupt möglich ist.
 

Wechsel bei privaten Krankenzusatzversicherungen

Die Ausführungen zu privaten Krankenvollversicherung gelten im Prinzip auch für private Krankenzusatzversicherungen - allerdings mit folgenden Modifikationen:

  • Altersrückstellungen spielen bei Zusatzversicherungen nicht eine so wichtige Rolle wie in der Krankenvollversicherung. Es gibt Zusatztarife mit und ohne Altersrückstellungen. Der eventuelle Verlust von Altersrückstellungen ist tendenziell verschmerzbarer als in der Krankenvollversicherung;

  • der nahtlose Versicherungsübergang sollte zwar auch hier gegeben sein, ist aber nicht so „unverzichtbar“ wie in der Krankenvollversicherung;

  • der Anbieterwechsel kann sich folglich auch bei längeren schon bestehenden Versicherungsverhältnissen noch lohnen. Eine Gesundheitsprüfung ist dann aber obligatorisch, ggf. müssen Wartezeiten in Kauf genommen werden. Ein interner Tarifwechsel nach § 204 VVG ist selbstverständlich ebenfalls möglich.

Fazit: bei Zusatztarifen besteht grundsätzlich etwas mehr Wahlfreiheit bezüglich des Wechsels als in der Krankenvollversicherung. Was besser ist, hängt vom Einzelfall und den konkreten Erwartungen an den Wechsel ab. Prämien sparen, mehr Leistungen oder besserer Service – das bestimmt die Tarifentscheidung.
 

 

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