Risikozuschlag in der PKV? Eine erneute Überprüfung kann sinnvoll sein

PKV-Versicherte, die zu einem anderen Anbieter wechseln wollen, müssen im Rahmen ihres Versicherungsantrags Gesundheitsfragen beantworten. Auch der Tarifwechsel beim bestehenden Anbieter führt üblicherweise zu einer neuen Gesundheitsprüfung, wenn ein höheres Leistungsniveau angestrebt wird. Und selbstverständlich findet die Prüfung auch dann statt, wenn die GKV aufgegeben und erstmals ein privater Krankenversicherungsvertrag angestrebt wird.
 

Wann und wofür Risikozuschläge anfallen

In allen drei Fällen haben die Fragen einen guten Grund. Der Versicherer will damit das Gesundheitsrisiko des Antragstellers einschätzen. Wird es als zu hoch beurteilt, kann der Vertrag abgelehnt werden. Denn anders als in der GKV besteht in der „Privaten“ kein Kontrahierungszwang. Häufig findet aber keine Ablehnung statt, sondern es wird entweder ein Risikozuschlag berechnet oder „riskante“ Leistungen werden im Vertrag ausgeschlossen. Zuschläge fallen vor allem dann an, wenn bei Versicherungsbeginn Vorerkrankungen bestehen oder ungesunde Lebensgewohnheiten (Rauchen, Trinken) festzustellen sind. Alter und Beruf spielen ebenfalls eine Rolle. Auch Erbkrankheiten sind zuschlagsrelevant.

Kein Risikozuschlag berechnet werden darf beim Basistarif. Der Basistarif ist ein Pflichttarif, den jeder private Krankenversicherer anbieten muss. Er sieht ein Leistungsniveau vor, das in etwa den Leistungen in der GKV entspricht und ist vor allem für Versicherte gedacht, die sich die höheren Prämien in leistungsstärkeren Tarifen nicht mehr leisten können.
 

Eine teure Angelegenheit

Risikozuschläge können ein beträchtlicher Kostenfaktor sein. Zuschläge bis zu 100 Prozent des Normaltarifs sind durchaus drin. Versicherte zahlen dann das Doppelte eines „risikolosen“ Versicherungsnehmers. Häufiger bewegen sich die Zuschläge aber in einer Bandbreite von etwa 30 bis 50 Prozent des Normaltarifs. Das hängt davon ab, welche Gesundheitsrisiken vorliegen, wie sie vom Versicherer beurteilt werden und welche Zuschlagssätze dafür konkret angesetzt werden. Das ist naturgemäß von Anbieter zu Anbieter verschieden. Was für Versicherte besonders ärgerlich ist: bei Beitragserhöhungen steigt üblicherweise nicht nur der Normaltarif, sondern der Risikozuschlag erhöht sich entsprechend mit. Das bedeutet im Zeitablauf eine zusätzliche finanzielle Belastung.
 

Rechtsanspruch auf Herabsetzung des Zuschlags

Doch ein Zuschlag muss keine Bürde für die Ewigkeit sein. Denn wenn die Gründe für die Zuschlagserhebung wegfallen oder weniger gravierend geworden sind, kann der Versicherungsnehmer die Herabsetzung oder sogar Aufhebung des Zuschlags verlangen. Der Krankenversicherer ist verpflichtet dem nachzukommen, muss dabei aber nicht aktiv auf Versicherungskunden zu gehen. Die sind vielmehr selbst in der Pflicht, niedrigere Risikozuschläge einzufordern, in dem sie entsprechende Anträge stellen.

Geregelt ist das Recht auf einen niedrigeren Risikozuschlag im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). In § 41a Satz 1 VVG heißt es:

„Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird.“

Natürlich müssen nachhaltige Verbesserungen des Gesundheitszustands oder die Ausheilung von Erkrankungen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen werden - zum Beispiel durch einen aktuellen Arztbericht. Was in diesem Zusammenhang „angemessen“ ist, dazu kann es unterschiedliche Sichtweisen geben. Nicht selten wird der Streit darüber vor Gericht ausgetragen.
 

Eine gute Möglichkeit zum Sparen

Davon abgesehen bildet die Reduzierung oder der Wegfall von Risikozuschlägen einen der erfolgversprechendsten Ansätze, um Beiträge nachhaltig zu reduzieren - selbstverständlich nur dann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

 

 

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