Wechsel von der PKV in die GKV - Tricksen funktioniert nicht!

News-Artikel vom: 24.10.2022

Mancher Privatversicherte mit Problemen bei der Zahlung der PKV-Beträge hegt den Wunsch, in die GKV zurückzukehren. In der Regel wird der Wechselwunsch durch drastische Einkommenseinbußen ausgelöst - zum Beispiel wegen Berufsunfähigkeit, schlecht laufender Selbständigkeit, Rentenbeginn usw., manchmal steht aber auch einfach der Wunsch dahinter, Beiträge zu sparen.

Der Gesetzgeber hat für die Rückkehr in das gesetzliche System enge Grenzen gesetzt. Im Prinzip ist der Wechsel nur möglich, wenn eine (neue) sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, deren Vergütung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. In diesem Fall ist der Wechsel sogar geboten. Wer älter als 55 ist, dem ist die Rückkehr in die GKV allerdings generell versperrt - unabhängig von der jeweiligen Lebenslage.
 

Strittiger Fall: versicherungspflichtige Beschäftigung der Ehefrau als Reinigungskraft

Die Voraussetzungen für den Wechsel sind nicht nur formal zu erfüllen. Sie müssen „echt“ gegeben sei und dürfen nicht „künstlich“ hergestellt werden. Wird getrickst, kann ein vollzogener Wechsel trotz Erfüllung der formalen Voraussetzungen unwirksam sein - mit unter Umständen gravierenden Folgen. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.03.2022 - Az. L 1 KR 246/17).

Folgende Konstellation lag dem Fall zugrunde. Eine GmbH hatte mit der Ehefrau eines maßgeblich beteiligten Gesellschafters 2011 ein Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft vereinbart. Damit wurde ein zuvor bestehendes Minijob-Verhältnis im gleichen Unternehmen abgelöst. Als Vergütung für den aufgestockten Reinigungsjob wurden 3.200 Euro monatlich vereinbart. Durch die Aufstockung des Beschäftigungsverhältnisses war formal die Voraussetzung für Versicherungspflicht in der GKV gegeben. Dementsprechend meldete die GmbH die Ehefrau in der GKV an, das Versicherungsverhältnis wurde von einer gesetzlichen Krankenkasse zunächst bestätigt und es flossen entsprechende Beiträge.

Als es später wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH zu Stockungen bei den Arbeitgeberbeiträgen betrag, betrieb die Krankenkasse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und im Zuge der Auseinandersetzung entstand ein Rechtsstreit über die „rechtliche Qualität“ des Beschäftigungsverhältnisses der Ehefrau. Die Krankenkasse stellte sich bei näherer Prüfung auf den Standpunkt, es habe gar keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestanden. Folglich seien die Voraussetzungen für eine GKV-Mitgliedschaft nicht erfüllt gewesen. Dagegen klagte die Ehefrau.
 

Beschäftigungsverhältnis muss Fremdvergleich standhalten

In einem ersten Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin-Brandenburg unterlag die Klägerin. In der Revision hatte sich dann das Landessozialgericht mit dem Fall zu befassen. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das wesentliche Argument der Richter lautet: das umstrittene Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau halte einem Fremdvergleich nicht statt. Das sei aber nach gängiger Rechtsprechung Bedingung für die Anerkennung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Eine Beschäftigungsvereinbarung müsse nach Inhalt und Durchführung Vereinbarungen entsprechen, die auch unter fremden, nicht verwandten Parteien üblich seien.

Zur Begründung wurde ausgeführt: der Gehaltssprung von 420,- Euro p.m. auf 3.200,- Euro p.m. bei Aufstockung der wöchentlichen Beschäftigung von 15 Stunden auf 40 Stunden sei bei ansonsten gleichartiger Tätigkeit (Reinigungsarbeit und Bürotätigkeiten laut Minijob- bzw. Vollzeit-Arbeitsvertrag) nicht nachvollziehbar. Sie gehe weit über eine Anpassung analog zur Ausweitung des zeitlichen Beschäftigungsumfangs hinaus. Im Verfahren ließ sich nicht feststellen, in welchem Umfang die Ehefrau tatsächlich in dem Unternehmen tätig gewesen war. Bestätigen ließ sich nur, dass zeitweise Reinigungsarbeiten durchgeführt wurden.
 

Gemischte Schenkung kein versicherungspflichtiger Arbeitsvertrag

Vor diesem Hintergrund kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der strittige Vertrag sowohl Elemente eines Dienstvertrags als auch einer freigebigen Zuwendung umfasst. Er sei folglich als gemischte Schenkung anzusehen. Entsprechend handele es sich nicht um einen Arbeitsvertrag und damit auch nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Versicherungspflicht in der GKV war demnach nicht gegeben und es lagen auch nicht die Voraussetzungen dafür vor. Die Krankenkasse war und ist daher berechtigt, das Versicherungsverhältnis rückwirkend zu stornieren.

 

 

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